Welche Verpflichtungen hat ein GmbH-Geschäftsführer und wie sollte er sich aktuell positionieren, um eine persönliche Haftung zu vermeiden?
Hier greifen insbesondere für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine ganze Reihe von Vorschriften, die ganz unterschiedlich von Geldstrafe bis zur Haftstrafe sanktioniert sind.
Um nur mal einige zu nennen:
- § 93 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 43 GmbHG
- BGH Urteil vom 18.06.2013 – II ZR 86/11
- BGH Beschluss vom 14.07. 2008 II ZR 202/07
- BGH. Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04.
- § 64 GmbHG
- § 15a InsO; § 17 InsO § 19 InsO
- BGH-Urteil v. 26.1.2017 -IX ZR 285/14
- § 283 ff StGB M §823 Abs.2 BGB
- § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Business Judgment Rule – was ist das?
In börsennotierten U.S. Unternehmen exculpieren die Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen und die Information der Anteilseigner seit jeher die Unternehmensführung. Vielleicht hat diese Leitidee zur Business Judgment Rule geführt, die seit 1997 auch für deutsche Vorstände zu einer Enthaftung führt, wenn sie annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 93 Abs. 1 S.2 AktG).
Das Haftungsprivileg des § 93 Abs. 1 S.2 AktG setzt bei unternehmerischen Entscheidungen folgendes voraus:
- Gutgläubigkeit,
- keine Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse,
- beabsichtigtes Unternehmenswohl und
- angemessene Information.
Bei nicht ausreichender Information über die relevanten Entscheidungsparameter trifft die Entscheider die Beweislast, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt haben. Gelingt diese Dokumentation nicht, haften die Vorstände und auch die Geschäftsführer einer GmbH persönlich mit ihrem Privatvermögen.
(§ 43 GmbHG. S. hierzu auch BGH, Urteil vom 18.06. 2013 – II ZR 86/11 sowie BGH Beschluss vom 14.07. 2008 II ZR 202/07. Vgl, Carl-Tessen Taube: Die Anwendung der Business Judgment Rule auf GmbH Geschäftsführer, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, 2018.)
Informationsbeschaffung aktuell schwierig
Das Bild der Auftragspipeline ist ebenso wie der ifo Geschäftsklimaindex im verarbeitenden Gewerbe immer wieder mal stark eingetrübt.
Wo soll ein Geschäftsführer also ansetzen, wenn er strategische Entscheidungen auf Basis dieser sich in der Abwärtsspirale überschlagenden Informationen treffen muss?
Im Grunde genommen stehen Geschäftsführer immer mit dem Rücken zur Wand und müssen die Sorgfalt zur Vermeidung von Zahlungsfähigkeit und Überschuldung bei jeder einzelnen Entscheidung nachweisen können (§ 64 GmbHG) wenn sie die persönliche Haftung vermeiden wollen. Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer spätestens 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anmelden.
Argumentation ist Alles?
Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsstockung (§ 17 InsO)
Kaum ein Geschäftsführer würde die Zahlungsunfähigkeit das von ihm geführten Unternehmens konstatieren, solange eine andere Interpretation noch irgendwie möglich ist. Eine Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn die Liquiditätslücke innerhalb des 3 Wochenzeitraums < 10% der fälligen Zahlungsverpflichtungen ist oder sie innerhalb der nächsten 3-6 Monate mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig geschlossen werden kann. In diesen Fällen muss das Unternehmen für diesen Zeitraum einen Liquiditätsplan aufstellen. Das vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgestellte Postulat der Vollständigkeit, Aktualität, Verlässlichkeit und der Plausibilität stellt sich aktuell als Makulatur heraus, weil die Zahlen, Daten und Fakten sich in kürzester Zeit und in Abhängigkeit der Datenquelle ändern. Dennoch muss eine Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit durch einen stichtagsbezogenen Finanzstatus und im Anschluss durch einen zeitraumbezogenen Finanzplan abgegrenzt werden. Allein aus Haftungsgründen empfiehlt sich die Einbeziehung spezialisierter Dritter bei der Informationsbeschaffung und Planerstellung.
Überschuldung / positive Fortführungsprognose (§ 19 InsO)
Bei negativem Reinvermögen zu Markt-/ Liquidationswerten besteht ebenfalls Insolvenzantragspflicht, wenn die Unternehmensleitung nicht eine positive Fortbestandsprognose (Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum) abgeben kann. Kann Sie die Zahlungsfähigkeit im Rahmen einer integrierten Finanzplanung auf Basis von Fortführungswerten nachweisen, liegt seit dem ESUG 2013 hingegen keine Antragspflicht vor. Damit hängt diese von nachvollziehbaren, aber subjektiven Zahlungsannahmen für die Zukunft ab.
Nur, wenn eine positive Zahlungsprognose für die nächsten Monate nicht gelingt, muss ein zeitpunktbezogener Überschuldungsstatus ermittelt werden. Hier werden dann Liquidationswerte, stille Reserven oder Zahlungsgarantien (z.B. von Gesellschaftern) angesetzt und die Überlebensprognose verschlechtert sich meist.
Steuerberater, die den Jahresabschluss in Krisenzeiten ohne eine integrierte Finanzplanung mit insolvenzrechtlicher Prüfung erstellen, und ungeprüft nach der handelsrechtlichen Going Concern Prämisse des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vorgehen, könnten möglicherweise im Insolvenzfall von Gläubigern u.a. in Regress genommen werden.
Lt. BGH-Urteil v. 26.1.2017 -IX ZR 285/14 ist eine Fortbestandsprognose für den Steuerberater nicht verpflichtend, aber bei falscher Einschätzung sind Haftungsrisiken aus Insolvenzverschleppung möglich: § 283 ff StGB. Zivilrechtlich kann jeder Gläubiger auch den Steuerberater wegen Beihilfe nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 15a InsO in die Haftung nehmen. Noch schlimmer: Bereits erhaltene Honorarzahlungen könnten angefochten werden § 130 Abs.1 Nr. 2 InsO.
Fazit
Geschäftsführer sollten die Erfüllung Ihrer Informationspflichten sorgfältig dokumentieren, damit sie dies im Falle eines Falles auch leicht nachweisen können.
Die Erstellung einer integrierten Planungsrechnung mit Ergebnis-, Vermögens- und Liquiditätsrechnung und periodischer Aktualisierung sollte für Geschäftsführer und ggf. weitere Dritte, die u.U. haftbar gemacht werden können, eine Selbstverständlichkeit sein.
Die Kosten einer Planerstellung sind zudem mit bis zu 80% förderfähig, sofern sich das Unternehmen nicht schon in einer Schieflage befindet.